§ 1: Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Forstfrauen“ und hat seinen Sitz in St. Barbara im Mürztal. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 2: Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet und infolge der Mitgliedschaft beim Internationalen Forstfrauen-Dachverband „WOFO – Women in Forestry International“ weltweit. Das Ziel des Vereines ist es, die Frauen in der Forst- und Holzwirtschaft bei der Integration in einem männerdominierten Bereich zu unterstützen, die Akzeptanz von seiten des beruflichen Umfeldes zu erhöhen und die Forst- und Holzwirtschaft insgesamt positiv ins Rampenlicht zu rücken.

§ 3: Ideelle Mittel
Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:

  • Verstärkung der Kommunikation zwischen den Frauen in der Forst- und Holzwirtschaft, Erfahrungs- und Informa-tionsaustausch (Networking)
  • Mentoringaktivitäten
  • Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, Meetings und Tagungen
  • Vertretung gemeinsamer Interessen
  • Imagebildung für die Forst- und Holzwirtschaft

§ 4: Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Spenden und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
  • Spenden aus Weiterbildungs- und sonstigen Veranstaltungen

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Ihre Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden im ersten Halbjahr des Kalenderjahres eingehoben.

§ 5: Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das passive und aktive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben.

§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen werden, die beruflich oder privat in der Forst- und Holzwirtschaft tätig sind. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 9: Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich bei der Obfrau eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit der Wirksamkeit des Austritts.

§ 10: Ausschlussbestimmungen
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied die Interessen des Vereines schädigt oder in den Statuten niedergelegte Verpflichtungen nicht erfüllt. Zur Fällung des Ausschließungsbeschlusses ist der Vorstand berufen. Die hievon Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt, und es steht ihr das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung im Wege des Verbandsvorstandes schriftlich zu berufen. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft. Sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verband sind mit Wirksamkeit des Ausschlussbescheides außer Kraft.

§ 11: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 12: Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung dem Vorstand zu übergeben.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf einer halben Stunde abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von der Obfrau und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 13: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzungen und die freiwillige Auflösung des Vereines


§ 14: Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  • der Obfrau und ihrer Stellvertreterin
  • der Kassierin
  • der Schriftführerin und ihrer Stellvertreterin
  • vier Beirätinnen (PR, Forst, Holzwirtschaft, Jugend)

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird von der Obfrau, in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Obfrau ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt die Obfrau, bei Verhinderung deren Stellvertreterin. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 15: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

§ 16: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau, in Geldangelegenheiten der Obfrau und der Kassierin. Die Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Die Schriftführerin verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Die Kassierin besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.

§ 17: Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten. Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 18: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreterinnen entsendet. Den Vorsitz führt eine überparteiliche Vorsitzende, die aus dem Kreise der Vereinsmitglieder von den Vertreterinnen der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 19: Vereinsauflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

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